Psychotherapie ist eine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Ist eine psychotherapeutische Behandlung notwendig, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, bevor die Krankenkasse die Kosten übernimmt.

Welche Voraussetzungen dies sind, wird im Folgenden erläutert:

Wer darf sich als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin bezeichnen?

Seit dem Psychotherapeutengesetz, das am 01.01.1999 in Kraft getreten ist, darf sich Psychotherapeut oder Psychotherapeutin nur noch nennen, wer nach einem Universitätsstudium der Psychologie, Medizin oder bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auch der Pädagogik, Sozialarbeit oder Sozialpädagogik eine dreijährige Vollzeit- oder fünfjährige Teilzeitausbildung in Psychotherapie abgeschlossen hat. Damit ist ausgeschlossen, dass Psychotherapie von Personen durchgeführt wird, die dafür nicht ausgebildet sind.

Erstzugangsrecht zum Psychotherapeuten

Patienten können mit ihrer Krankenversicherungskarte direkt einen Psychotherapeuten aufsuchen, eine Überweisung ist nicht notwendig.

Wie wird eine Psychotherapie beantragt?

Ab dem 1. April 2017 sind Psychotherapeuten verpflichtet, psychotherapeutische Sprechstunden anzubieten. Die psychotherapeutische Sprechstunde soll zeitnah einen niedrigschwelligen Zugang der Patientin oder des Patienten zur ambulanten Versorgung ermöglichen. Hier soll festgestellt werden, ob ein Verdacht auf eine seelische Krankheit vorliegt und weitere fachliche Hilfe notwendig wird. Dabei soll auch eine Beratung, Information, Klärung des individuellen Behandlungsbedarfs, eine erste Diagnosestellung und dementsprechende Behandlungsempfehlungen und sofern erforderlich eine kurze psychotherapeutische Intervention erfolgen.

Die psychotherapeutische Sprechstunde kann als Einzelbehandlung bei Erwachsenen in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu sechsmal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 150 Minuten) durchgeführt werden; bei Kindern und Jugendlichen als Einzelbehandlung in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu zehnmal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 250 Minuten).

Während der ersten Sitzungen in der Verhaltenstherapie wird abgeklärt, ob die beabsichtigte Psychotherapie bei der vorliegenden psychischen Störung Erfolg versprechend und die Beziehung zwischen Patient und Therapeut tragfähig ist. Es wird gegebenenfalls ein Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse gestellt. Über die einzuhaltenden Formalien wird aufgeklärt.

Sollte ein größerer Behandlungsumfang notwendig sein, wird eine Langzeittherapie beantragt. Die Entscheidung über die Kostenübernahme erfolgt auf der Grundlage der Stellungnahme eines Gutachters anhand eines anonymisierten schriftlichen Berichts des behandelnden Psychotherapeuten.

Dauer und Umfang der Behandlung

Der Umfang einer psychotherapeutischen Behandlung beträgt derzeit bei Verhaltenstherapien höchstens 80 Sitzungen á 50 Minuten. Die tatsächliche Dauer kann deutlich unterhalb dieser Grenze liegen.

Kosten einer Behandlung

Die Kosten für eine verhaltenstherapeutische Behandlung werden in der Regel von der Krankenkasse übernommen. Entscheiden sich Therapeut und Patient (bzw. die Eltern) für eine Therapie, wird in der Regel ein fester wöchentlicher Behandlungstermin vereinbart. Je nach Verlauf dauert eine Verhaltenstherapie ein halbes Jahr oder länger.

Die gesetzlichen Krankenkassen (AOK, BKK, IKK etc.) und Ersatzkassen (Barmer, DAK, TKK etc.) bezahlen die Psychotherapie bis zu 80 Stunden, in begründeten Fällen auch darüber hinaus.

Private Krankenversicherungen bezahlen Psychotherapie in unterschiedlichem Umfang. Wer die Psychotherapie per Tarifwahl ausgeschlossen hat, muss selber bezahlen. Ansonsten ist die Bewilligungspraxis von Versicherung zu Versicherung recht unterschiedlich. Einige bewilligen die Kosten in vollem Umfang und stellen ihren Kunden grosse Stundenkontingente zur Verfügung. Andere beschränken die Leistung auf z. B. 30 pro Jahr.